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Mieterhöhung nach Heizungssanierung

Obwohl eine Heizungssanierung Ihnen auf Dauer Kosten und auch Nerven sparen kann, so bringt sie im ersten Schritt doch viel Dreck und Lärm ins Haus. Deshalb gibt es einiges zu beachten, wenn Sie oder Ihr Vermieter eine Heizungsmodernisierung planen. Denn auch die Mieterhöhung nach einer Heizungsmodernisierung ist kein einfaches Thema.

Muss eine Heizungsmodernisierung angekündigt werden?

Kurzum: Ja. Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahmen gegenüber seinen Mietern fristgerecht ankündigen. Im Fall von Modernisierungen sind das drei Monate vor Beginn der Arbeiten. Die Ankündigung sollte für die Mieter in Form eines Schreibens oder einer E-Mail vorliegen. Ein Aushang am schwarzen Brett Ihres Hauses oder ein Gespräch mit dem Vermieter reicht hierzu nicht aus. 

Das Schreiben sollte die wichtigsten Informationen für den Mieter enthalten:

  • In welchem Zeitraum finden die Arbeiten statt?
  • Was soll überhaupt gemacht werden?
  • Wird es eine Mieterhöhung wegen der Heizungssanierung geben?
    Wenn ja, um welchen Betrag handelt es sich voraussichtlich?

So hat der Mieter anschließend genügend Zeit um Einwände vorzubringen. Wenn die Baumaßnahmen den Mieter in einer besonderen Situation erwischen, dann kann er gegen sie vorgehen. Zu besonderen Situationen zählen zum Beispiel Krankheiten, Schwangerschaften, der bevorstehende Auszug oder ähnliches.

Sollten die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß angekündigt werden, ist der Mieter nicht dazu verpflichtet die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Werden sie dennoch eingelassen, wird damit das Einverständnis für die Modernisierung gegeben.

Wie funktioniert die Mieterhöhung?

Eine Sanierung des Heizsystems bedeutet für den Mieter eine nachhaltige Einsparung von Energie und somit Heizkosten. Deshalb hat der Vermieter auch das Recht auf eine Mieterhöhung nach der Heizungsmodernisierung. Hier hat er zwei Möglichkeiten:

Entweder kann er 11% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hierbei gilt: Instandsetzungskosten und staatliche Fördergelder müssen vom Vermieter von den Sanierungskosten abgezogen werden. Dieser Umlage muss der Mieter nicht zustimmen damit sie in Kraft tritt. Außerdem gelten hier keine Kappungsgrenzen und ebenso wenig Begrenzungen der Miethöhe durch den ortsüblichen Mietspiegel.

Die zweite Variante ist, dass der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht aufgrund des Ausbaustandards. Hier ist jedoch die Zustimmung der Mieter nötig, damit die Erhöhung wirksam wird. Außerdem muss die Kappungsgrenze beachtet werden.

In dem ersten Schreiben muss der Vermieter die Mieter lediglich darüber informieren, dass eine Mieterhöhung stattfindet und in welchem Rahmen sie sich vermutlich bewegen wird. Anschließend muss separat eine Mieterhöhungserklärung vorliegen. Hier muss der Vermieter die Erhöhung auf Basis der entstandenen Kosten nachvollziehbar erklären. Der Mieter ist verpflichtet, die Erhöhung ab dem 3. Monat nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

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